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| GESETZLICHE BESTIMMUNGEN | EU-Richtlinien-konform:
| Garantie | Gewährleistung | gültig seit 01/01/2002 |
| Gewährleistung & Garantie - eine "Kurzfassung" zur Information des Unterschieds zwischen den beiden Begriffen |


Gewährleistung = gesetzliche Regelung :
Haftung für zum Zeitpunkt des Kaufes (Übernahme) vorhandene Mängel eines Produktes.

Garantie = freiwillige Zusage des Lieferanten :
Haftung für - während eines bestimmten Zeitraums - nach dem Kauf auftretende Mängel.

Die wichtigsten Änderungen seit 1. Jänner 2002 :
Verlängerung der Gewährleistungsfrist für bewegliche Güter von sechs Monaten auf zwei Jahre.
Beweislage: Bei Mängeln innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird angenommen, daß der Mangel bereits zum Kaufzeitpunkt vorhanden war. Vorrang der Verbesserung (oder des Austauschs) vor Preisminderung und Vertragsaufhebung.



Per 1. Jänner 2002 wurde in Österreich die Novelle des Gewährleistungsrechts wirksam,
womit auch die entsprechende Richtlinie der EU umgesetzt wurde.

Sehr oft werden die Begriffe Gewährleistung und Garantie verwechselt - was sind aber die Unterschiede?
Die Gewährleistung
ist produkt- und branchenunabhängig durch Gesetze geregelt und betrifft Sach- und Rechtsmängel zum Zeitpunkt der Übergabe der "Sache" an den Kunden.
Die Garantie ist immer eine freiwillige vertragliche Zusage des Produzenten, des Lieferanten oder gar des Fachhändlers an den Käufer und betrifft nur die Mängel, die bei der Nutzung eines Produktes auftreten.
Für die Dauer der Garantie gibt es keine gesetzlichen Spielregeln - juristisch betrachtet wird damit bloß auf die Qualität des Produktes verstärkt hingewiesen.

Welches sind die wesentlichen Änderungen in der "Gewährleistung neu" bei Geschäften mit Konsumenten?
Es wird die Definition eines Mangels einfacher - es entfallen die Bewertungen des Mangels, also "wesentlicher" oder "unwesentlicher Mangel". Klar ist aber, daß es sich um einen feststellbaren Mangel handeln muß. Für alle "beweglichen" Produkte gilt dann ab 1. Jänner 2002 eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ­ bis Ende 2001 sind es weiterhin nur sechs Monate. Und es wird die Erbringung der Beweislast umgekehrt: Anders als bisher muß ab 2002 der Händler dem Konsumenten beweisen, daß kein Mangel vorgelegen ist, wobei diese Vorgehensweise nur sechs Monate ab Übergabe des Produktes gilt ­ was auch die Frist für die Einbringung einer Klage ist. Nach diesen sechs Monaten ist es wieder umgekehrt, dann muß der Konsument dem Händler einen Mangel beweisen. Eventuelle Transport- und Versandkosten sind vom Unternehmer zu tragen.

Was gilt bei B2B-Geschäften?
Bei Geschäften zwischen Firmen ist es möglich, diese Gewährleistungsfristen vertraglich beliebig zu verändern ­ eine Einschränkung auf "Null" ist allerdings nicht zulässig, außer bei gebrauchten Waren. Zusätzlich können natürlich auch individuelle Vereinbarungen zur Beweislastumkehr getroffen werden.

Welche Rechte hat der Käufer im Falle eines Mangels?
Wichtig ist, daß die Gewährleistung nur bei der Firma geltend gemacht werden kann, bei der das Produkt auch gekauft wurde. Der Käufer kann Verbesserung, was heißt Nachbesserung oder Nachtrag von Fehlendem, fordern. Erst wenn diese Maßnahmen nicht wirken, kann der Austausch der Ware eingefordert werden. Wenn diese beiden Schritte ­ Verbesserung bzw. Austausch ­ durch den Händler in angemessener Zeit nicht möglich sind, kann der Käufer eine Minderung des Preises oder die Aufhebung des Vertrages fordern.

Was muß ein Fachhändler in Sachen Gewährleistung bei den Lieferanten beachten?
Der Händler wird üblicherweise - per Definition - nicht der Hersteller eines Produktes sein. Daher ist es wichtig, daß in den mit den Lieferanten vereinbarten Lieferbedingungen keine Einschränkungen in Sachen Gewährleistung enthalten sind. Im Falle eines Gewährleistungs-Mangels kann und muß der Händler daher die Behebung dieses Mangels bei seinem Lieferanten einfordern. Ansprüche eines Fachhändlers bei seinem Lieferanten aufgrund von Gewährleistungsforderungen eines Kunden müssen innerhalb von zwei Monaten vorgebracht werden, allerdings darf der Einkauf dieses Produktes durch den Fachhändler nicht mehr als fünf Jahre zurückliegen.

Weitere Informationen:
Bundesgesetzblatt 48/2001 vom 8. Mai 2001, im Internet unter: http://www.bgbl.at
Rechtsabteilung der lokalen Wirtschaftskammer.
Für Wien ist zuständig:
Wirtschaftskammer Wien, Rechts- und gewerbepolitische Abteilung, 1010 Wien, Stubenring 8-10
Tel. 01/514 50-1548 oder 1262, Fax 01/514 50-1483.
http://www.wko.at/wien